Allgemeine Geschäftsbedingungen für die Inselhalle Lindau

(Stand: November 2020)

Lindau Tourismus und Kongress GmbH
Linggstraße. 3
88131 Lindau (B)
Telefon (08382) 88 99 – 600
Telefax (08382) 88 99 – 800
E-Mail: info@inselhalle-lindau.de
Internet: www.inselhalle-lindau.de

Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Multifunktionsgebäude
Die Inselhalle Lindau ist eine öffentliche Einrichtung der Stadt Lindau (Bodensee), die in ihrer Funktion als Multifunktionsgebäude insbesondere zur Durchführung von Tagungen, Versammlungen, kulturellen Veranstaltungen, Ausstellungen, Verkaufsveranstaltungen und Unterhaltungsprogrammen verschiedenster Art bestimmt ist. Tierausstellungen sind ausgeschlossen.
Die Inselhalle Lindau wird von der Lindau Tourismus und Kongress GmbH (im Folgenden
LTK GmbH genannt), Alfred-Nobel-Platz 1, 88131 Lindau, verwaltet.

§ 2 Maßgebliche Bedingungen, Geltungsbereich
1. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (im Folgenden AGB genannt) gelten gegenüber natürlichen Personen (Privatpersonen) sowie gegenüber Firmen, gewerblich handelnden Personen, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich rechtlichen Sondervermögen (Unternehmen). Zusätzliche oder widersprechende Vertragsbedingungen unserer Vertragspartner (im Folgenden Veranstalter genannt) gelten nur, wenn die LTK GmbH diese ausdrücklich schriftlich anerkannt hat.
2. Werden mit dem Veranstalter im Vertrag oder in einer Anlage zum Vertrag abweichende Vereinbarungen getroffen, haben diese Vereinbarungen stets Vorrang gegenüber der entsprechenden Regelung innerhalb der AGB der LTK GmbH.

§ 3 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses
1. Die Nutzung der Inselhalle Lindau durch Dritte bedarf eines schriftlichen Nutzungs-vertrages, dessen Bestandteil u.a. die vorliegenden AGB sind.
2. Der Vertrag kommt zustande, wenn der Veranstalter den von der LTK GmbH ausgefertig-ten Vertrag innerhalb der im Nutzungsvertrag angegebenen Frist unterschrieben zurück-sendet. Nach Fristablauf ist die LTK GmbH berechtigt, jedoch nicht mehr verpflichtet, den Vertrag mit dem Veranstalter abzuschließen.
3. Aus der Vormerkung (=Optionierung) eines Veranstaltungsraumes für bestimmte Termine kann kein Anspruch auf den späteren Abschluss eines Nutzungsvertrages hergeleitet werden. Die LTK GmbH und der Veranstalter verpflichten sich jedoch, eine geplante anderweitige Inanspruchnahme oder einen Verzicht auf den vornotierten Termin unverzüglich mitzuteilen.
4. Im Rahmen einer expliziten Optionsvereinbarung kann sich die LTK GmbH verpflichten, die optionierten Räumlichkeiten bis zu dem in der Vereinbarung genannten Zeitraum verbindlich zu reservieren.
5. Die LTK GmbH nimmt mit den Überlassungen der Inselhalle Lindau keinen Einfluss auf den Markt. Sie gewährleistet keinen zeitlichen, lokalen oder regionalen Gebietsschutz für Veranstaltungen gleichen oder ähnlichen Genres.
6. Das Schriftformerfordernis bei Beauftragung veranstaltungsbezogener zusätzlicher Leistungen nach Vertragsabschluss gilt als eingehalten, wenn die jeweilige Erklärung in elektronischer Form oder per Brief / Fax übermittelt und bestätigt wird.

§ 4 Vertragsgegenstand
1. Gegenstand des Nutzungsvertrages ist die Überlassung der Inselhalle Lindau und ihrer Einrichtungen, entsprechend der vom Veranstalter gebuchten Veranstaltungspakete sowie weitere Dienstleistungen der LTK GmbH. Die Buchungen gelten nur für den vereinbarten Veranstaltungszweck.
2. Der Veranstalter hat die zeitgleiche Mitbenutzung der Inselhalle Lindau durch andere Veranstalter zu dulden.
3. Soweit der Veranstalter nicht eine exklusive Nutzung der Inselhalle Lindau vereinbart hat, besitzt er nicht das Recht zur ausschließlichen Nutzung von Eingängen/ Ausgängen, Foyerflächen, Funktionsflächen wie Toiletten, Garderoben oder Außenflächen. Er hat die gemeinsame Nutzung dieser Bereiche der Inselhalle Lindau durch andere Nutzer, deren Besucher und durch die LTK GmbH zu dulden.
4. Finden in der Inselhalle Lindau zeitgleich mehrere Veranstaltungen statt, hat jeder Veranstalter sich so zu verhalten, dass es möglichst zu keiner gegenseitigen Störung der jeweils anderen Veranstaltung kommt. Der Veranstalter hat keinen vertraglichen Anspruch darauf, dass die Veranstaltung eines anderen Veranstalters eingeschränkt wird.

§ 5 Rechtsverhältnisse
1. Durch den Nutzungsvertrag wird ein Gesellschaftsverhältnis zwischen den Parteien nicht begründet.
2. Der Veranstalter ist auf allen Drucksachen, Plakaten, Eintrittskarten, Einladungen etc. anzugeben, um kenntlich zu machen, dass ein Rechtsverhältnis zwischen Veranstaltungsbesucher und Veranstalter besteht, nicht etwa zwischen Besucher oder anderen Dritten und der LTK GmbH.

§ 6 Nutzungsdauer
Die Inselhalle Lindau wird lediglich für die im Nutzungsvertrag vereinbarte Zeit, inklusive der Auf- und Abbauzeiten, zur Verfügung gestellt. Zeitüberschreitungen sind kostenpflichtig und bedürfen der Zustimmung der LTK GmbH.

§ 7 Entgelte, Zahlungsbedingungen
1. Die Nutzungsentgelte werden im Nutzungsvertrag festgelegt. Die Entgelte für später beauftragte Leistungen werden zum Zeitpunkt der Beauftragung zwischen dem Veranstalter und der LTK GmbH gesondert vereinbart.
2. Sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben, müssen die vertraglich vereinbarten Entgelte spätestens 30 Tage vor Beginn der Veranstaltung auf dem angegebenen Konto der LTK GmbH eingegangen sein. Andere an die LTK GmbH zu erbringende Zahlungen werden innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung fällig.
3. Die LTK GmbH ist berechtigt, bei Vertragsschluss oder später die Leistung einer angemessenen Sicherheit für alle Ansprüche der LTK GmbH aus und im Zusammenhang mit dem Vertrag zu verlangen. Die Sicherheit kann unter anderem durch Geldzahlung oder durch selbstschuldnerische Bankbürgschaft erbracht werden. Eine Verpflichtung der LTK GmbH zur verzinslichen Anlage der in Geld geleisteten Sicherheit besteht nicht.
4. Zahlungen sind ohne Abzug vorzunehmen.
5. Bei jeglichem Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank fällig. Der Nachweis eines höheren Verzugsschadens bleibt der LTK GmbH vorbehalten.
6. Die LTK GmbH ist berechtigt, die an den Mieter weiterberechneten Fremdkosten mit einem Gemeinkostenaufschlag von bis zu 20 % zu versehen

§ 8 Rücktritt des Veranstalters
1. Führt der Veranstalter aus einem von der LTK GmbH nicht zu vertretenden Grund die Veranstaltung nicht zu dem vertraglich vereinbarten Veranstaltungstermin durch oder tritt er vom Nutzungsvertrag zurück bzw. kündigt ihn, ohne dass ihm hierzu ein individuell vereinbartes oder zwingendes gesetzliches Recht zusteht, so ist er zur Zahlung einer Ausfallentschädigung verpflichtet.
Diese beträgt bei Anzeige des Ausfalls
 – bis 6 Monate vor Veranstaltungsbeginn 20 %
 – bis 3 Monate vor Veranstaltungsbeginn 40 %
 – bis 6 Wochen vor Veranstaltungsbeginn 60 %
 – danach 80 %
des vereinbarten Entgeltes einschließlich des Entgeltes für Zusatzleistungen, sofern die LTK GmbH nicht im Einzelfall die Entstehung eines höheren Ausfallschadens nachweist.
Der Veranstalter kann nachweisen, dass der LTK GmbH ein Schaden nicht oder nicht in dieser Höhe entstanden ist. Ist der LTK GmbH eine anderweitige Vergabe der entsprechenden Räumlichkeiten und/oder Flächen der Inselhalle Lindau möglich, werden die Einnahmen hieraus anteilig auf die Ausfallentschädigung angerechnet.
2. Abweichend von Ziff. 1 trägt jeder Vertragspartner für den Fall, dass die vertraglich vereinbarte Veranstaltung auf Grund einer nicht voraussehbaren höheren Gewalt nicht stattfinden kann, die ihm bis dahin entstandenen Kosten selbst.
3. Vertraglich erstattungspflichtige Kosten, mit denen die LTK GmbH für den Veranstalter in Vorlage getreten ist, sind der LTK GmbH jedoch zu ersetzen.

§ 9 Rücktritt der LTK GmbH
1. Die LTK GmbH ist unbeschadet weitergehender gesetzlicher Rechte zum Rücktritt vom Nutzungsvertrag berechtigt, wenn

a) der Veranstalter trotz Abmahnung und Nachfristsetzung entweder die von ihm zu erbringenden Zahlungen (Entgelt, Sicherheitsleistung) nicht rechtzeitig entrichtet hat oder sonstigen      vertraglich übernommenen Pflichten nicht nachgekommen ist,
b) der Veranstalter den Veranstaltungszweck ohne Zustimmung des Vermieters ändert,
c) auf Grund der LTK GmbH nach Vertragsabschluss bekannt gewordener Umstände bei Durchführung der Veranstaltung Störungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder Personen- oder Sachschäden drohen,
d) die für diese Veranstaltung erforderlichen behördlichen Genehmigungen oder Erlaubnisse nicht erteilt werden,
e) Verstöße gegen Auflagen oder Genehmigungen vorliegen oder zu erwarten sind,
f) Verletzungen der Rechte Dritter durch die Veranstaltung vorliegen oder zu erwarten sind,
g) der Veranstalter zahlungsunfähig ist oder ein Insolvenzverfahren gegen ihn eröffnet wurde.

2. Die Vertragsparteien können im Einzelfall vereinbaren, dass es der nach Ziff. 1 a) erforderlichen Abmahnung und Nachfristsetzung nicht bedarf.
3. Der Rücktritt ist dem Veranstalter gegenüber unverzüglich zu erklären.
4. Macht die LTK GmbH von ihrem Rücktrittsrecht Gebrauch, gilt § 8 Ziff. 1 entsprechend.

§ 10 Zustand der Räume
1. Der Veranstalter hat offensichtliche und ihm bei der Übergabe erkennbare Mängel an Räumen oder technischen Einrichtungen der Inselhalle Lindau unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
2. Zum Zeitpunkt der Übergabe ist ein Besichtigungs- und Mängelprotokoll zu erstellen, das vom Veranstaltungsleiter sowie seitens der LTK GmbH zu unterschreiben ist.
3. Veränderungen an den Räumlichkeiten und Einbauten sowie das Anbringen von Dekorationen, Schildern und Plakaten bedürfen der vorherigen schriftlichen – gegebenenfalls kostenpflichtigen – Zustimmung der LTK GmbH.
4. Sämtliche Veränderungen, Einbauten und Dekorationen, die vom Veranstalter vorgenommen werden, gehen zu seinen finanziellen Lasten. Er trägt ebenfalls die Kosten für die Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes. Ein Benageln und Bekleben von Wänden und Fußböden ist nicht gestattet. Von der LTK GmbH zur Verfügung gestelltes Material muss in einwandfreiem Zustand zurückgegeben werden. Beschädigungen an Wänden, Fußböden und Leihmaterial sind entschädigungspflichtig. Bei überdurchschnittlicher Verschmutzung, z.B. auch durch Bekleben der Halleneinrichtungen mittels Aufklebern, erhebt die LTK GmbH eine Schmutzzulage vom Veranstalter, die sich nach dem Aufwand zur Reinigung bzw. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes richtet.
5. Der Veranstalter ist verpflichtet, die von ihm eingebrachten Sachen bis zur Beendigung der vereinbarten Nutzungszeit zu entfernen und den ursprünglichen Zustand wieder herzustellen.
6. Nach Räumung der Inselhalle Lindau durch den Veranstalter ist auf dem Übergabe-protokoll zu vermerken, ob Beschädigungen während der Mietdauer entstanden sind.

§ 11 Nutzungsauflagen
1. Die Nutzung der Inselhalle Lindau darf nur im Rahmen des vertraglich vereinbarten Zwecks und Umfang erfolgen. Beabsichtigte Nutzungsänderungen wie z.B. die Änderung des Programms oder der Art der Veranstaltung sind der LTK GmbH unverzüglich mitzuteilen und dürfen nur mit deren schriftlicher Zustimmung vorgenommen werden. Es gilt § 9 Ziffer 1 a) und b).
2. Eine Überlassung der Inselhalle Lindau – ganz oder teilweise – an Dritte ist dem Veranstalter nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Einwilligung der LTK GmbH gestattet.
3. Der Veranstalter hat der LTK GmbH bei Vertragsabschluss einen verantwortlichen Veranstaltungsleiter im Sinne der Bayerischen Versammlungsstättenverordnung zu benennen, der bei der Übergabe sowie während der Benutzung der Inselhalle Lindau anwesend und für die LTK GmbH erreichbar sein muss.

§ 12 Informationen und Abstimmung über den Ablauf der Veranstaltung
Im Interesse einer optimalen Vorbereitung und Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter vor oder bei Abschluss des Nutzungsvertrages der LTK GmbH den Ablauf und die technischen Erfordernisse der Veranstaltung in Form einer technischen Organisations-anweisung bekanntzugeben. Näheres regelt der Vertrag. Kommt der Veranstalter dieser Verpflichtung nicht nach, kann die LTK GmbH nicht gewährleisten, dass die notwendige technische und personelle Ausstattung für die Veranstaltung von ihm bereitgestellt werden kann. § 9 bleibt unberührt. Die rechtzeitige Bereitstellung der Informationen über den Veranstaltungsablauf sowie der technischen Organisationsanweisung durch den Veranstalter ist eine wesentliche Vertragspflicht.

§ 13 Hausrecht
1. Dem Veranstalter und seinem Veranstaltungsleiter steht innerhalb der überlassenen Räumlichkeiten das Hausrecht in dem für die sichere Durchführung der Veranstaltung notwendigen Umfang neben der LTK GmbH zu. Der Veranstalter und sein Veran-staltungsleiter sind verpflichtet, innerhalb der überlassenen Versammlungsräume für die ordnungsgemäße und sichere Durchführung der Veranstaltung zu sorgen. Sie sind gegen-über den Besuchern zur Durchsetzung der Hausordnung verpflichtet. Bei Verstößen gegen die Hausordnung haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Ver-stöße zu verhindern. Soweit für die Veranstaltung ein Ordnungsdienst bestellt ist, werden sie auf Anforderung durch diesen unterstützt.
2. Der LTK GmbH und den von ihr beauftragten Personen steht das Hausrecht gegenüber dem Veranstalter, seinen Besuchern und Dritten während der Dauer des Vertragsver-hältnisses weiterhin uneingeschränkt zu.
3. Den von der LTK GmbH beauftragten Personen ist, im Rahmen der Ausübung des Haus-rechts, jederzeit freier Zugang zu allen Veranstaltungsräumlichkeiten zu gewähren.

§ 14 Ausschluss des Angriffs auf die Menschenwürde
1. Der Veranstalter ist nicht berechtigt, die Räumlichkeiten und Flächen der Inselhalle Lindau zur Durchführung von Veranstaltungen zu nutzen, auf denen verfassungs- oder gesetzeswidriges Gedankengut dargestellt und / oder verbreitet wird, sei es vom Veranstalter selbst oder von Teilnehmern oder Besuchern der Veranstaltung.
2. Der Veranstalter bekennt mit Vertragsunterzeichnung, dass die Veranstaltung keine extremistischen, rassistischen, antisemitischen oder antidemokratischen Inhalte haben wird. Das bedeutet, dass insbesondere weder in Wort noch in Schrift die Freiheit und Würde des Menschen verächtlich gemacht noch Symbole, die im Geist verfassungsfeindlicher oder verfassungswidriger Organisationen stehen oder diese repräsentieren, verwendet oder verbreitet werden dürfen.
3. Sollte durch die Teilnehmende der Veranstaltung gegen vorgenannte Bestimmungen verstoßen werden, hat der Veranstalter für die Unterbindung der Handlung Sorge zu tragen, ggf. unter Anwendung des Hausrechts.

§ 15 Bewirtschaftung und Merchandising
1. Die gesamte Bewirtschaftung, einschließlich der unentgeltlichen Abgabe von Speisen und Getränken, bei Veranstaltungen aller Art auf dem Gelände oder in den Räumlichkeiten der Inselhalle Lindau, ist ausschließlich Sache der LTK GmbH oder der von ihr eingesetzten Vertragsunternehmen. Dies gilt insbesondere für jeglichen gastronomischen Bedarf – Getränke, Speisen, Tabak, Eis, Süßwaren, etc.
2. Sonstige gewerbliche Tätigkeiten auf dem Gelände oder in den Räumen der Inselhalle Lindau über die unmittelbare Durchführung der Veranstaltung hinaus (insbes. der Verkauf von Tonträgern u. anderen veranstaltungsbezogenen Waren) bedürfen einer besonderen vertraglichen Vereinbarung mit der LTK GmbH.

§ 16 Bestuhlung
1. Die Überlassung der Räumlichkeiten und Flächen erfolgt auf Grundlage der behördlich genehmigten Rettungswege- und Bestuhlungspläne der Inselhalle Lindau. Änderungen/ Abweichungen von diesen Plänen sind in der Regel genehmigungsbedürftig. Im Fall des Abweichens von den bestehenden Plänen trägt der Veranstalter die Kosten und das Risiko der Genehmigungsfähigkeit.
2. Die maximal zulässigen Besucherkapazitäten werden im Vertrag seitens der LTK GmbH festgelegt.
3. Der Bestuhlungsplan muss rechtzeitig vor der Veranstaltung bzw. vor Beginn des Kartenverkaufs vorliegen. Der Bestuhlungsplan wird Bestandteil des Vertrages.
4. Der Aufbau der Bestuhlung sowie erforderliche Änderungen an der Bestuhlung werden ausschließlich von Mitarbeitern der LTK GmbH durchgeführt.

§ 17 Garderoben, Toiletten
1. Die Bewirtschaftung der Besuchergarderoben und Toiletten obliegt der LTK GmbH. Die LTK GmbH ist berechtigt, die Bewirtschaftung durch Dritte durchführen zu lassen. Die Benutzer dieser Einrichtungen haben ggf. ein tarifmäßiges Entgelt zu entrichten.
2. Die LTK GmbH trifft die Entscheidung, ob und in welchem Umfang die Garderobe für die jeweilige Veranstaltung zur Verfügung gestellt wird.

§ 18 Gebäude- und Haustechnik
1. Technische Einrichtungen der Inselhalle Lindau dürfen nur vom Personal der LTK GmbH oder deren Beauftragten bedient werden. Dies gilt auch für ein Anschließen an das Licht- oder Kraftnetz.
2. Sollen zusätzliche bühnen-, studio-, oder beleuchtungstechnische Einrichtungen des Veranstalters für die Veranstaltung aufgebaut werden, sind nach Maßgabe des § 40 VStättVO “Verantwortliche für Veranstaltungstechnik bzw. Fachkräfte für Veranstaltungstechnik” auf Kosten des Veranstalters einzusetzen.
3. Sämtliche Feuermelder, Hydranten, Rauchklappen, elektrische Verteilungs- und Schalttafeln, Fernsprechverteiler sowie Heiz- und Lüftungsanlagen müssen unbedingt frei zugänglich und unverstellt bleiben. Das gilt insbesondere auch für die Notausgänge. Beauftragten der LTK GmbH sowie der Aufsichtsbehörde muss jederzeit Zutritt zu den genannten Anlagen gewährt werden.
4. Die Reinigung der genutzten Räume erfolgt durch das Personal der LTK GmbH oder durch externe Dienstleister, die ausschließlich von der LTK GmbH beauftragt werden.
5. Die Nutzung des hauseigenen WLAN-Netzes durch den Veranstalter ist in den Basispaketen enthalten.

§ 19 Ordnungs- und Sicherheitsdienste
1. Kartenkontrolleure, Platzanweiser oder Sicherheitsdienste/ Ordner werden auf Kosten des Veranstalters von der LTK GmbH in dem von der LTK GmbH bestimmten Ausmaß gestellt. Sie erhalten ihre Dienstanweisung ausschließlich seitens der LTK GmbH. Es steht der LTK GmbH frei, für die genannten Tätigkeiten eigenes Personal oder Fremd-firmen einzusetzen. Es wird nur qualifiziertes Einlass- und Ordnungsdienstpersonal eingesetzt, das mit der Inselhalle Lindau vertraut ist und über fachkundige Räumungshelfer im Gefahrfall verfügt.
2. Die Anzahl der einzusetzenden Personen wird durch die Art der Veranstaltung, die Anzahl der Besucher und potentielle Veranstaltungsrisiken bestimmt.

§ 20 Feuerwehr und Sanitätsdienst
Für den Einsatz von Feuerwehr und Sanitätsdienst sorgt die LTK GmbH nach Rücksprache mit dem Veranstalter. Anfallende Kosten trägt der Veranstalter. Die Anzahl der zu stellenden Personen hängt von Art und Umfang der Veranstaltung, der Anzahl der Besucher, den veranstaltungsspezifischen Sicherheitsbestimmungen und den behördlichen Festsetzungen im Einzelfall ab.

§ 21 Werbung
1. Die Werbung für die Veranstaltung ist alleinige Sache des Veranstalters. In den Räumen und auf dem Gelände der Inselhalle Lindau bedarf sie der besonderen Einwilligung der LTK GmbH. Die LTK GmbH ist durch den Veranstalter von allen Ansprüchen Dritter bei Verstößen gegen Urheberrechte, Bild- und Namensrechte oder Markenrechte freizustellen.
2. Das zur Verwendung anstehende Werbematerial (Plakate, Flugblätter, etc.) ist vor Veröffentlichung der LTK GmbH vorzulegen. Diese ist zur Ablehnung der Veröffentlichung berechtigt, wenn sie das Öffentlichkeitsbild der LTK GmbH oder der Stadt Lindau (Bodensee) schädigen kann oder sonstigen gewichtigen Interessen widerspricht.
3. Die LTK GmbH ist nicht verpflichtet, das zur Zeit der Vorlage (Ziffer 2) bereits auf seinem Gelände vorhandene Werbematerial zu entfernen, auch wenn ein Wettbewerbsverhältnis zu Gegenständen der Werbung des Veranstalters besteht.
4. Texte und Eindrucke, die die LTK GmbH betreffen, werden von dieser selbst angegeben.

§ 22 Kartensatz
1. Die Eintrittskarten für die Veranstaltung können von der LTK GmbH oder vom Veranstalter als Kartensatz erstellt oder mit Hilfe eines EDV-gestützten Kartenvertriebssystems vertrieben werden.
2. Die Gestaltung bzw. das Layout der Eintrittskarten obliegt hierbei unter Berücksichtigung der nachfolgenden Einschränkung sowie des durch die LTK GmbH zu wahrenden Öffentlichkeitsbildes alleine dem Veranstalter.
Die LTK GmbH ist berechtigt, auf der Vorderseite der Eintrittskarten ein auf sie verweisendes Logo anzubringen. Dieses Logo muss von untergeordneter Größe sein und darf den Gestaltungsspielraum des Veranstalters nicht übermäßig beeinträchtigen.
3. Der Veranstalter ist verpflichtet, der LTK GmbH Nachweise über den Umfang des Kartensatzes (Drucklisten, Protokolle etc.) sowie über die Zahl der abgegebenen Karten rechtzeitig vor Beginn der Veranstaltung vorzulegen.
4. Karten dürfen höchstens in der Zahl der für die Veranstaltung behördlich höchstens zulässigen Personenzahl, begrenzt durch die Vorgaben des Bestuhlungsplans (§ 14), hergestellt oder ausgegeben werden.
5. Der Veranstalter hat für Polizei, Feuerwehr und Ordnungsdienst die erforderliche Anzahl von Sitzplätzen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Die Anzahl wird seitens der LTK GmbH entsprechend der Besucherkapazität und der Art der Veranstaltung im Nutzungsvertrag festgelegt.

§ 23 Durchführung des Kartenverkaufs
Der Kartenvorverkauf und Kartenverkauf obliegt dem Veranstalter. Sofern die LTK GmbH im Besitz einer eigenen Vorverkaufsorganisation ist, kann diese dem Veranstalter gegen Kostenübernahme zur Verfügung gestellt werden.

§ 24 Behördliche Erlaubnisse und gesetzliche Meldepflichten
1. Der Veranstalter trägt die alleinige Verantwortung für die Erfüllung aller gesetzlichen Meldepflichten und die Einholung erforderlicher Genehmigungen. Insbesondere ist er verpflichtet, die Veranstaltung ordnungsgemäß bei der GEMA anzumelden.
2. Die LTK GmbH kann rechtzeitig vor der Veranstaltung den Nachweis der Anmeldungen und Erlaubnisse nach Ziffer 1 sowie den Nachweis der Entrichtung der GEMA-Gebühren verlangen.
3. Die Mehrwertsteuer ist für alle Einnahmen aus der Veranstaltung (Karten-, Programmverkauf etc.) vom Veranstalter zu entrichten.
4. Auf die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen des Jugendschutzgesetzes, der Gewerbeordnung, der Versammlungsstättenverordnung, etc. sei ausdrücklich hingewiesen.

§ 25 Bild-, Film- und Tonaufnahmen, Rundfunk und Fernsehen
1. Gewerbliche Bild-, Film-, Video- und Tonaufnahmen aller Art durch den Veranstalter oder von ihm beauftragte Dritte bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung der LTK GmbH. Eine Vergütung hierfür wird gesondert vereinbart.
2. Für die aktuelle Berichterstattung sind Vertreter der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens nach Maßgabe der geltenden Sicherheitsbestimmungen und des Bestuhlungsplans zugelassen.
3. Die LTK GmbH ist rechtzeitig vor der Veranstaltung von einer geplanten Berichterstattung zu unterrichten.
4. Die LTK GmbH ist berechtigt, Bild-/ Tonaufnahmen sowie Zeichnungen von Veranstaltungsabläufen bzw. ausgestellten oder verwendeten Gegenständen zum Zwecke der Dokumentation oder für Eigenveröffentlichungen, z.B. im Internet, anzufertigen oder anfertigen zu lassen.

§ 26 Fluchtwege
Notausgänge und die nach dem Bestuhlungsplan vorgesehenen Fluchtwege müssen unverstellt und jederzeit frei zugänglich bleiben.

§ 27 Sicherheitsbestimmungen
1. Eine Verwendung von unverwahrtem Licht oder Feuer ohne Einverständnis der LTK GmbH ist verboten. Spiritus, Öl, Gas oder ähnliches zu Koch-, Heiz- oder Betriebszwecken darf nicht verwendet werden. Bei allen Koch- und Heizvorgängen ist auf strengste Einhaltung der feuerpolizeilichen Vorschriften zu achten.
2. Zur Ausschmückung der Veranstaltung dürfen lediglich schwer entflammbare Gegenstände nach DIN 4102 verwendet werden. Dekorationen, die wiederholt zur Verwendung kommen, sind erneut auf ihre schwere Entflammbarkeit zu prüfen und erforderlichenfalls neu zu imprägnieren. Aufbauten müssen bau- und feuerpolizeilichen Vorschriften entsprechen.
Die LTK GmbH kann darauf bestehen, dass der Veranstalter entsprechende Zertifikate bzgl. der Schwerentflammbarkeit von Gegenständen der LTK GmbH vorlegt. Brennbare Verpackungsmaterialien und Abfälle sind vom Veranstalter unverzüglich zu entfernen.
3. Alle Vorschriften bzgl. Bauaufsicht und Feuerlöschwesen des VDE sowie der Ordnungsämter müssen vom Veranstalter eingehalten werden.

§ 28 Lärmschutz
1. Der Veranstalter hat bei den Veranstaltungen die zulässigen Immissionsschutzrichtwerte einzuhalten.
2. Etwaige Schadensersatzansprüche, die aus Verstößen gegen Ziff. 1 entstehen, treffen aus-schließlich den Veranstalter.

§ 29 Veranstaltungsrisiko
1. Der Veranstalter trägt das gesamte Risiko der Veranstaltung, einschließlich ihrer Vorbereitungen und Abwicklung nach ihrer Beendigung.
2. Der Veranstalter trägt die volle Verantwortung für den Ablauf der Veranstaltung, insbesondere für die Aufrechterhaltung der Ruhe und Ordnung und die Einhaltung der höchstens zulässigen Personenzahl.

§ 30 Haftung der LTK GmbH
1. Die LTK GmbH haftet nicht für Schäden, die durch eigenes leicht fahrlässiges Verhalten oder das ihrer Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, es sei denn, es handelt sich um die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.
2. Die verschuldensunabhängige Haftung auf Schadenersatz für anfängliche Mängel der überlassenen Mietsache ist ausgeschlossen.
3. Die LTK GmbH haftet nicht für eingebrachte Gegenstände des Veranstalters.
4. Bei Versagen irgendwelcher Einrichtungen, Betriebsstörungen oder bei sonstigen, die Veranstaltung beeinträchtigenden Ereignissen haftet die LTK GmbH lediglich, wenn sie Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten hat.
5. Durch Arbeitskampf verursachte Störungen hat die LTK GmbH nicht zu vertreten.
6. In Fällen einfacher Fahrlässigkeit wird die Haftung der LTK GmbH auf den vorherseh-baren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden begrenzt.
7. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die LTK GmbH nach den gesetzlichen Vorschriften zwingend haftet, insbesondere bei schuldhaft zu vertretender Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit von Personen.

§ 31 Haftung des Veranstalters
1. Der Veranstalter haftet für alle Schäden, die durch ihn, seine Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, seine Gäste oder sonstige Dritte im Sinne von § 278 und § 831 BGB im Zusammenhang mit der Veranstaltung zu vertreten sind, entsprechend der gesetzlichen Regelungen. Der Veranstalter haftet der LTK GmbH auch ohne Verschulden für Personen- und Sachschäden aller Art, die im Zusammenhang mit seiner Veranstaltung stehen. Dies gilt auch für Schäden, die während der Proben, der Vorbereitung und der Aufräumungs-arbeiten durch ihn, durch Beauftragte oder Besucher entstehen. Die Anwendung von § 831 Absatz 1 Satz 2 BGB ist für beide Seiten ausgeschlossen.
2. Der Veranstalter haftet für die vollständige Rückgabe der zur Nutzung überlassenen Geräte, Schlüssel, Zutrittskarten und Anlagen.
3. Der Veranstalter stellt die LTK GmbH von allen Ansprüchen Dritter, die im Zusammenhang mit der Veranstaltung geltend gemacht werden, frei, soweit diese von ihm, seinen Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen oder von seinen Gästen bzw. Besuchern zu vertreten sind. Diese Freistellungsverpflichtung erstreckt sich auch auf eventuelle behördliche Bußgelder und Ordnungswidrigkeiten (z.B. wegen Ruhestörung, Versperrung von Rettungswegen, Überschreitung zulässiger Besucherzahlen, Missachtung von Rauchverboten) die im Zusammenhang mit der Veranstaltung gegen die LTK GmbH als Betreiber der Inselhalle Lindau verhängt werden können.
4. Für eingebrachte Gegenstände des Veranstalters, seiner Mitarbeiter und Vertragspartner haftet der Veranstalter.
5. Der Veranstalter ist verpflichtet, für die Veranstaltung eine Veranstaltungshaftpflichtversicherung mit Deckungsschutz für veranstaltungsbedingte
– Personen- und Sachschäden in Höhe von mindestens 3 Mio. Euro (drei Millionen Euro)
– Sachschäden am Gebäude sowie den Räumlichkeiten von mindestens 3 Mio. Euro
(drei Millionen Euro)
– erweiterte Sachschäden an der Einrichtung von mindestens 250.000 Euro (zweihundertfünfzigtausend Euro) und für
– Vermögensschäden in Höhe von mindestens 500.000 Euro (fünfhunderttausend Euro)
abzuschließen und der LTK GmbH unaufgefordert durch Vorlage einer Ablichtung des Versicherungsscheins, zusammen mit dem vom Veranstalter unterschriebenen Vertrag, nach-zuweisen. Die Verpflichtung zum Abschluss der Versicherung ist eine wesentliche Vertragspflicht.
6. Wird der entsprechende Versicherungsnachweis nicht bis zum im Nutzungsvertrag angegebenen Zeitpunkt bzw. nicht mit den unter Absatz 3 geforderten Deckungsinhalten erbracht, so ist die LTK GmbH berechtigt, eine entsprechende Versicherung zu Lasten des Nutzers abzuschließen.

§ 31 Schlussbestimmungen
1. Änderungen oder Ergänzungen des Nutzungsvertrages bedürfen der Schriftform.
2. Sind mehrere Personen Veranstalter, so bevollmächtigen sie sich gegenseitig. Erklärungen, die gegen alle wirken, im Namen aller abzugeben und mit Wirkung für alle entgegenzunehmen. Dies gilt nicht für Kündigungserklärungen. Tatsachen in der Person eines Veranstalters, die für die LTK GmbH Rechte begründen, gewähren dieselben Rechte gegenüber allen Veranstaltern.
3. Personenbezogene Daten der Vertragspartner der LTK GmbH werden entsprechend den §§ 28 und 29 BDSG im Rahmen der Zweckbestimmung des jeweiligen Vertragsverhältnisses gespeichert und verarbeitet.
4. Der Sitz der LTK GmbH ist Erfüllungsort und Gerichtsstand, letzteres jedoch nur, wenn der Veranstalter Kaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist und keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
5. Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.
6. Sollten einzelne Klauseln dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, lässt dies die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der nicht einbezogenen oder unwirksamen Vorschrift tritt in diesem Fall eine Regelung, die dem Inhalt der ursprünglichen Bestimmung möglichst nahe kommt.